Landesbeamtenversorgungsgesetz (LBeamtVG NRW) § .47 Unfall-Hinterbliebenenversorgung

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Landesbeamtenversorgungsgesetz (LBeamtVG NRW):
§ 47 Unfall-Hinterbliebenenversorgung

 

Abschnitt 4
Unfallfürsorge

§ 47 Unfall-Hinterbliebenenversorgung

Ist eine Beamtin, ein Beamter, eine Ruhestandsbeamtin oder ein Ruhestandsbeamter mit Anspruch auf Unfallruhegehalt verstorben, richtet sich die Hinterbliebenenversorgung nach den allgemeinen Vorschriften unter Berücksichtigung des Unfallruhegehalts, soweit nichts Abweichendes bestimmt ist. Ist der Tod infolge des Dienstunfalls eingetreten, beträgt das Witwen- oder Witwergeld 60 Prozent des Unfallruhegehalts, mindestens 60,65 Prozent des Unfallruhegehalts nach § 42 Absatz 3 Satz 3, sowie das Waisengeld für jedes waisengeldberechtigte Kind (§ 28) 30 Prozent des Unfallruhegehalts. Waisengeld wird auch elternlosen Enkeln gewährt, deren Unterhalt zur Zeit des Dienstunfalls ganz oder überwiegend durch die Verstorbene oder den Verstorbenen bestritten wurde. In den Fällen des § 26 wird keine Unfall-Hinterbliebenenversorgung gewährt.


 

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