Landesbeamtenversorgungsgesetz (LBeamtVG NRW) § .40 Pflegekosten

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Landesbeamtenversorgungsgesetz (LBeamtVG NRW):
§ 40 Pflegekosten

 

Abschnitt 4
Unfallfürsorge

§ 40 Pflegekosten

(1) Für ärztlich verordnete häusliche Krankenpflege (Grund- und Behandlungspflege) werden die notwendigen Kosten erstattet, wenn dadurch eine Krankenhausbehandlung vermieden oder verkürzt werden kann.

(2) Ist die oder der Verletzte infolge des Dienstunfalls so hilflos, dass sie oder er nicht ohne fremde Hilfe und Pflege auskommen kann, sind die notwendigen Pflegekosten in angemessenem Umfang zu erstatten.


 

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