Landesbeamtenversorgungsgesetz (LBeamtVG NRW): § 6 Regelmäßige ruhegehaltfähige Dienstzeit

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Landesbeamtenversorgungsgesetz (LBeamtVG NRW):
§ 6 Regelmäßige ruhegehaltfähige Dienstzeit

 

§ 6 Regelmäßige ruhegehaltfähige Dienstzeit

(1) Ruhegehaltfähig ist die Dienstzeit, welche die Beamtin oder der Beamte ab dem Tag ihrer oder seiner ersten Berufung in das Beamtenverhältnis im Dienst eines inländischen öffentlich-rechtlichen Dienstherrn im Beamtenverhältnis zurückgelegt hat. Dies gilt nicht für die Zeit

1. im Beamtenverhältnis auf Widerruf im Sinne des § 4 Absatz 4 Buchstabe b des Beamtenstatusgesetzes,
2. in einem Amt, das die Arbeitskraft der Beamtin oder des Beamten nur nebenbei beansprucht,
3. einer Tätigkeit, aus der ohne Ruhegehaltsberechtigung nur Gebühren bezogen werden,
4. einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge; die Zeit einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge kann berücksichtigt werden, wenn spätestens bei Beendigung des Urlaubs schriftlich zugestanden worden ist, dass er öffentlichen Belangen oder dienstlichen Interessen dient,
5. eines schuldhaften Fernbleibens vom Dienst unter Verlust der Dienstbezüge,
6. für die eine Abfindung aus öffentlichen Mitteln gewährt wurde oder
7. einer ehrenamtlichen Tätigkeit.

(2) Die Berücksichtigung der Zeit einer Beurlaubung (Absatz 1 Satz 2 Nummer 4) als ruhegehaltfähige Dienstzeit setzt die Zahlung eines Versorgungszuschlags für die Dauer der Beurlaubung voraus. Der Versorgungszuschlag beträgt 30 Prozent der ohne Beurlaubung zustehenden ruhegehaltfähigen Bezüge. Die ruhegehaltfähigen Bezüge bemessen sich bei Teilbeurlaubung nach dem Umfang der Beurlaubung. Unbefristete und befristete Hochschulleistungsbezüge, die dem Grunde nach ruhegehaltfähig sind, sind von Anfang an in voller Höhe zu berücksichtigen. Das Finanzministerium kann Ausnahmen zulassen.

(3) Nicht ruhegehaltfähig sind Dienstzeiten

1. in einem Beamtenverhältnis, das durch eine Entscheidung der in § 24 Absatz 1 des Beamtenstatusgesetzes bezeichneten Art oder durch Disziplinarurteil beendet wurde,
2. in einem Beamtenverhältnis auf Probe oder auf Widerruf, wenn die Beamtin oder der Beamte entlassen wurde, weil er eine Handlung begangen hat, die bei einer Beamtin oder einem Beamten auf Lebenszeit mindestens eine Kürzung der Dienstbezüge zur Folge hätte,
3. in einem Beamtenverhältnis, das durch Entlassung auf Antrag der Beamtin oder des Beamten beendet wurde,
a) wenn ihr oder ihm ein Verfahren mit der Folge des Verlustes der Beamtenrechte oder der Entfernung aus dem Dienst drohte oder
b) wenn die Beamtin oder der Beamte den Antrag gestellt hat, um einer drohenden Entlassung nach Nummer 2 zuvorzukommen.

Die oberste Dienstbehörde kann im Einvernehmen mit dem Finanzministerium Ausnahmen zulassen.

(4) Der im Beamtenverhältnis zurückgelegten Dienstzeit stehen gleich

1. die im Richterverhältnis zurückgelegte Dienstzeit,
2. die Zeit als Mitglied der Bundesregierung oder einer Landesregierung, soweit diese Zeit nicht im Rahmen eines aus diesem Amtsverhältnis zustehenden Anspruchs auf Ruhegehalt oder einer ruhegehaltähnlichen Versorgung berücksichtigt wird und noch kein Ruhegehalt aus dem Amtsverhältnis gezahlt wird,
3. die Zeit der Bekleidung des Amtes einer Parlamentarischen Staatssekretärin oder eines Parlamentarischen Staatssekretärs bei einem Mitglied der Bundesregierung oder bei einem Mitglied einer Landesregierung, soweit entsprechende Voraussetzungen vorliegen und diese Zeit nicht im Rahmen eines aus diesem Amtsverhältnis zustehenden Anspruchs auf Ruhegehalt oder einer ruhegehaltähnlichen Versorgung berücksichtigt wird und noch kein Ruhegehalt aus dem Amtsverhältnis gezahlt wird,
4. die Zeit des vorgeschriebenen Vorbereitungsdienstes im öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis,
5. die im öffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung zurückgelegte Dienstzeit; Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 findet keine Anwendung und
6. die in einem Dienstordnungsverhältnis bei einem Sozialversicherungsträger zurückgelegte Dienstzeit; soweit für diese Zeit eine unverfallbare Anwartschaft auf eine Betriebsrente erworben wurde, findet § 13 Absatz 4 entsprechend Anwendung.


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