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Landesbeamtenversorgungsgesetz (LBeamtVG NRW):
§ 56a Ausgleich bei besonderen Altersgrenzen
§ 56a Ausgleich bei besonderen Altersgrenzen
(1) Beamtinnen und Beamte des Vollzugsdienstes und Beamtinnen und Beamte des Einsatzdienstes der Feuerwehr, die vor Vollendung des 65. Lebensjahres wegen Erreichens der für sie geltenden besonderen Altersgrenze nach §§ 114 Absatz 1 und 2, 116 Absatz 3 oder § 117 Absatz 1 des Landesbeamtengesetzes in den Ruhestand treten, erhalten neben dem Ruhegehalt einen einmaligen Ausgleich in Höhe von 4091 Euro. Der Ausgleich verringert sich jeweils um ein Fünftel für jedes Jahr, das über das vollendete 60. Lebensjahr hinaus Dienst geleistet wird. Der Ausgleich ist bei Eintritt in den Ruhestand in einer Summe zu zahlen.
(2) Der Ausgleich wird nicht neben einer einmaligen Unfallentschädigung oder einmaligen Entschädigung nach § 51 sowie im Fall der Bewilligung von Urlaub nach § 70 Absatz 1 Nummer 2 des Landesbeamtengesetzes gewährt.
(3) Schwebt zum Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand gegen die Beamtin oder den Beamten ein Verfahren auf Rücknahme der Ernennung oder nach § 24 Absatz 1 des Beamtenstatusgesetzes, das zum Verlust der Beamtenrechte führen könnte, oder ist gegen die Beamtin oder den Beamten Disziplinarklage erhoben worden, darf der Ausgleich erst nach dem rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens gewährt werden, wenn kein Verlust der Versorgungsbezüge eingetreten ist. Die disziplinarrechtlichen Vorschriften bleiben unberührt.
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