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Zur Übersicht des Landespersonalvertretungsgesetzes von Nordrhein-Westfalen
§ 95
Das Kultusministerium bestimmt durch Rechtsverordnung
1. die Schulformen und besonderen Einrichtungen des Schulwesens, für die getrennte Personalvertretungen nach § 90 Abs. 1 und § 92 Abs. 1 Satz 2 zu bilden sind,
2. die Stellen, die für die im Landesdienst beschäftigten Lehrer Dienststellen nach § 91 Abs. 1 sind.
Es hat dabei die Schulstruktur und die Organisation der Schulverwaltung zu berücksichtigen. Schulformübergreifende Versuchsschulen können als besondere Schulform behandelt werden, wenn sie Voraussichtlich länger als die Wahlperiode der Personalvertretungen bestehen werden.