Personalvertretungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen: § .62

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§ 62

Dienststelle und Personalrat haben darüber zu wachen, daß alle Beschäftigten nach Recht und Billigkeit behandelt werden, insbesondere, daß jede unterschiedliche Behandlung von Personen wegen ihrer Abstammung, Religion, Nationalität, Herkunft, politischen oder gewerkschaftlichen Betätigung oder Einstellung oder wegen ihres Geschlechts unterbleibt.


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