Personalvertretungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen: § 116

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§ 116   

(1) § 42 Abs. 3 und 4 findet keine Anwendung.

(2) § 43 findet nur bei solchen Maßnahmen Anwendung, die nicht auf Grund von Ausbildungsvorschriften erforderlich sind.


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