Personalvertretungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen: § 110

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§ 110   

Für Dozenten nach § 20 FHGöD, wissenschaftliche und künstlerische Mitarbeiter, Lehrkräfte für besondere Aufgaben sowie nach § 120 Abs. 1 HG nicht übernommene Beamte und entsprechende Angestellte an den Hochschulen, soweit sie nicht nach § 5 Abs. 5 Buchstabe a von der Geltung dieses Gesetzes ausgenommen sind, gelten die Vorschriften der Kapitel 1 bis 9 und 11 insoweit, als in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist. Die Vorschriften über die Gruppen gelten nicht.


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