Personalvertretungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen: § .83

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§ 83  

Abgeordnete Polizeivollzugsbeamte sind nur bei ihrer Stammdienststelle wahlberechtigt und wählbar; § 10 Abs. 2 und § 26 Abs. 2 finden keine Anwendung.


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