Personalvertretungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen: § 119

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§ 119   

In Angelegenheiten, die nicht ausschließlich Laufbahnbewerbern für den höheren oder den gehobenen Bibliotheks- und Dokumentationsdienst einschließlich der Aufstiegsbeamten betreffen, hat der gemäß § 113 gebildete Personalrat gegenüber dem Personalrat der Hochschule die Stellung einer Jugend- und Auszubildendenvertretung.


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