Personalvertretungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen: § 73

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§ 73

Der Personalrat wirkt mit bei

1. Verwaltungsanordnungen einer Dienststelle für die innerdienstlichen, sozialen oder persönlichen Angelegenheiten der Beschäftigten ihres Geschäftsbereichs,

2. Aufstellung von Förderplänen zur Gleichstellung von Frauen und Männern,

3. behördlichen oder betrieblichen Grundsätzen der Personalplanung,

4. Grundsätzen über die Durchführung der Berufsausbildung der Beamten mit Ausnahme der Gestaltung von Lehrveranstaltungen und der Auswahl von Lehrpersonen,

5. Maßnahmen zur Arbeitsbeschaffung nach dem Arbeitsförderungsgesetz,

6. Stellenausschreibungen,

7. Auflösung, Einschränkung, Verlegung oder Zusammenlegung von Dienststellen oder wesentlichen Teilen von ihnen,

8. Aufträgen zur Überprüfung der Organisation oder Wirtschaftlichkeit einer Dienststelle durch Dritte,

9. grundlegenden Änderungen von Arbeitsabläufen bei Wirtschaftsbetrieben.


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