Personalvertretungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen: § 103

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§ 103   

(1) Der Bezirkspersonalrat beim Oberlandesgericht besteht aus Referendaren, die von den Personalräten der Referendare bei den Landgerichten des Oberlandesgerichtsbezirks gewählt werden.

(2) In den Bezirkspersonalrat wird für jeweils bis zu 150 Referendare, für die das Landgericht zur Stammdienststelle bestimmt ist, ein Referendar gewählt. Wählbar sind Referendare, die dem Personalrat beim Landgericht als Mitglied oder als Ersatzmitglied angehören.

(3) Die §§ 17, 18, 50 Abs. 3 Satz 5 und 6 gelten entsprechend. Im übrigen ist § 50 auf den Bezirkspersonalrat der Referendare beim Oberlandesgericht nicht anzuwenden. Scheidet ein Mitglied aus dem Bezirkspersonalrat aus, so wählt der Personalrat beim Landgericht, von dem das ausscheidende Mitglied entsandt worden ist, ein neues Mitglied.


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