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§ 91
(1) Für die im Landesdienst beschäftigten Lehrer sind die Schulen und die Studienseminare nicht Dienststellen im Sinne dieses Gesetzes.
(2) Dienststellen im Sinnes dieses Gesetzes für nicht im Landesdienst beschäftigte Lehrer sind die Verwaltungen der Gemeinden, Gemeindeverbände und sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, bei denen die Lehrer beschäftigt sind.
(3) § 1 Abs. 3 findet keine Anwendung.
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