Personalvertretungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen: § 71

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§ 71

(1) Entscheidungen, an denen der Personalrat beteiligt war, führt die Dienststelle durch, es sei denn, daß im Einzelfall etwas anders vereinbart ist.

(2) Wird eine Maßnahme, der der Personalrat zugestimmt hat, vom Leiter der Dienststelle nicht unverzüglich durchgeführt, so hat der Leiter der Dienststelle den Personalrat unter Angabe von Gründen zu unterrichten.


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