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Landesbesoldungsgesetz (LBesG NRW):
§ 71b Regionaler Ergänzungszuschlag
§ 71b Regionaler Ergänzungszuschlag
(1) Beamtinnen, Beamten, Richterinnen und Richtern wird im Zeitraum vom 1. Januar 2022 bis zum 30. November 2022 für Zeiten, in denen ihnen ein Anspruch auf Familienzuschlag der Stufen 2 oder 3 nach § 42 oder auf den Unterschiedsbetrag für ein oder zwei berücksichtigungsfähige Kinder nach § 43 Absatz 3 zusteht, ein regionaler Ergänzungszuschlag nach der Anlage 18 zu diesem Gesetz gewährt. Der Ergänzungszuschlag wird mit den Bezügen für den Monat Dezember 2022 zur Auszahlung gebracht. Seine Höhe richtet sich nach der Stufe des Familienzuschlags, die den Familienverhältnissen der Beamtin, des Beamten, der Richterin oder des Richters entspricht und nach der Mietenstufe, der die Gemeinde, in der die Beamtin, der Beamte, die Richterin oder Richter mit Hauptwohnsitz gemeldet ist, zugeordnet ist nach § 38 Nummer 2 des Wohngeldgesetzes vom 24. September 2008 (BGBl. I S. 1856 in Verbindung mit der Anlage zur Wohngeldverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2722) in der jeweils geltenden Fassung.
(2) Ist die Beamtin, der Beamte, die Richterin oder der Richter nicht mit Hauptwohnsitz im Inland gemeldet, ist für die Bemessung des Ergänzungszuschlags die Mietenstufe maßgeblich, der die Gemeinde am dienstlichen Wohnsitz (§ 18) der Beamtin, des Beamten, der Richterin oder des Richters zugeordnet ist. Verfügt die Beamtin, der Beamte, die Richterin oder der Richter über keinen dienstlichen Wohnsitz im Inland, tritt an die Stelle des dienstlichen Wohnsitzes der Dienstsitz der obersten Dienstbehörde der Beamtin, des Beamten, der Richterin oder des Richters.
(3) Für die Bestimmung der Mietenstufe nach Absatz 1 oder Absatz 2 sind die jeweiligen Verhältnisse am Ersten eines Monats maßgeblich.
(4) Sind im Zeitraum vom 1. Januar 2022 bis zum 30. November 2022 verschiedene Mietenstufen für die Bestimmung der Höhe des regionalen Ergänzungszuschlags maßgeblich, kann die nach § 85 zuständige Behörde bei der Festsetzung des regionalen Ergänzungszuschlags für den gesamten Zeitraum den Wohnsitz nach Absatz 1 oder 2 zum Zeitpunkt der Feststellung des Wohnsitzes zugrunde legen. Auf Antrag der oder des Anspruchsberechtigten erfolgt die Festsetzung des regionalen Ergänzungszuschlags nach der jeweiligen Mietenstufe gemäß Absatz 3. Die Antragstellerin oder der Antragssteller hat die erforderlichen Nachweise beizubringen.
(5) Die oder der Anspruchsberechtige ist verpflichtet, bei der Feststellung des für die Bestimmung der Mietenstufe jeweils maßgeblichen Wohnsitzes mitzuwirken. Die nach
§ 85 zuständigen Behörden werden ermächtigt, zum Zwecke der Festsetzung des regionalen Ergänzungszuschlags folgende Daten bei den Meldebehörden abzufragen:
1. Familienname,
2. frühere Namen,
3. Vornamen unter Kennzeichnung des gebräuchlichen Vornamens,
4. Geburtsdatum und -ort,
5. derzeitige Anschriften oder Wegzugsanschrift, gekennzeichnet nach Haupt- oder Nebenwohnung,
6. Tag des Ein- und Auszugs,
7. Amtlicher Gemeindeschlüssel.
Die Abfrage darf auch in Form eines Datenabgleichs aus Anlass der erstmaligen Festsetzung des regionalen Ergänzungszuschlags sowie zum Zwecke der Überprüfung der Voraussetzungen des regionalen Ergänzungszuschlags erfolgen. Bei dem Datenabruf sind Anlass und Zweck der Abfrage, das Aktenzeichen, der Datenempfänger sowie die abgefragten Daten anzugeben. Das für Finanzen zuständige Ministerium kann das Nähere durch Rechtsverordnung regeln.
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