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Landesbesoldungsgesetz (LBesG NRW):
§ 64 Zulage für Professorinnen und Professoren als Richterinnen oder Richter
§ 64 Zulage für Professorinnen und Professoren als Richterinnen oder Richter
Professorinnen und Professoren an einer Hochschule, die zugleich ein Richteramt der Besoldungsgruppen R 1 oder R 2 ausüben, erhalten, solange sie beide Ämter bekleiden, die Dienstbezüge aus ihrem Professorenamt und eine nicht ruhegehaltfähige Zulage. Die Höhe der Zulage ergibt sich aus der Anlage 15.
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