Landesbesoldungsgesetz (LBesG NRW): § 89 Künftig wegfallende Ämter

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Landesbesoldungsgesetz (LBesG NRW):
§ 89 Künftig wegfallende Ämter

 

Abschnitt 9
Übergangs- und Schlussvorschriften

§ 89 Künftig wegfallende Ämter

Die als künftig wegfallend bezeichneten Ämter (Anlage 5) dürfen nicht mehr verliehen werden, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist.


 

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