Landesbesoldungsgesetz (LBesG NRW): § 53 Zulage für Beamtinnen und Beamte als fliegendes Personal

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Landesbesoldungsgesetz (LBesG NRW):
§ 53 Zulage für Beamtinnen und Beamte als fliegendes Personal

 

§ 53 Zulage für Beamtinnen und Beamte als fliegendes Personal

(1) Beamtinnen und Beamte in Ämtern der Landesbesoldungsordnung A erhalten

1. als Luftfahrzeugführerin oder als Luftfahrzeugführer mit der Erlaubnis zum Führen von Luftfahrzeugen oder

2. als sonstige ständige Luftfahrzeugbesatzungsangehörige

eine Stellenzulage, wenn sie entsprechend verwendet werden.

(2) Die zuletzt gewährte Stellenzulage wird nach Beendigung der Verwendung für fünf Jahre weitergewährt, wenn die Beamtin oder der Beamte

1. mindestens fünf Jahre in einer Tätigkeit nach Absatz 1 verwendet worden ist oder

2. bei der Verwendung nach Absatz 1 einen Dienstunfall im Flugdienst oder eine durch die Besonderheiten dieser Verwendung bedingte gesundheitliche Schädigung erlitten hat, welche die weitere Verwendung nach Absatz 1 ausschließen.

Danach verringert sich die Stellenzulage auf 50 Prozent.

(3) Wer einen Anspruch auf eine Stellenzulage nach Absatz 2 hat und in eine weitere Verwendung überwechselt, mit der ein Anspruch auf eine geringere Stellenzulage nach Absatz 1 verbunden ist, erhält zusätzlich zu der geringeren Stellenzulage den Unterschiedsbetrag zu der Stellenzulage nach Absatz 2. Nach Beendigung der weiteren Verwendung wird die Stellenzulage nach Absatz 2 Satz 1 nur weiter gewährt, soweit sie noch nicht vor der weiteren Verwendung bezogen und auch nicht während der weiteren Verwendung durch den Unterschiedsbetrag zwischen der geringeren Stellenzulage und der Stellenzulage nach Absatz 2 abgegolten worden ist. Der Berechnung der Stellenzulage nach Absatz 2 Satz 2 wird die höhere Stellenzulage zugrunde gelegt.

(4) Die Stellenzulage wird neben einer Stellenzulage nach § 56 Nummer 1 nur gewährt, soweit sie diese übersteigt. Abweichend von Satz 1 wird die Stellenzulage nach Absatz 1 neben einer Stellenzulage nach § 56 Nummer 1 gewährt, soweit sie deren Hälfte übersteigt.


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