Landesbesoldungsgesetz (LBesG NRW): § 63 Zulage für Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren

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Landesbesoldungsgesetz (LBesG NRW):
§ 63 Zulage für Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren

 

Abschnitt 4
Zulagen, Vergütungen, Zuschläge
Unterabschnitt 3
Andere Zulagen

§ 63 Zulage für Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren

Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren erhalten, wenn sie sich als Hochschullehrerinnen oder Hochschullehrer bewährt haben, ab dem Zeitpunkt der ersten Verlängerung des Beamtenverhältnisses eine nicht ruhegehaltfähige Zulage nach Anlage 15.


 

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