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Zur Übersicht des Landespersonalvertretungsgesetzes von Nordrhein-Westfalen
§ 92
(1) Bei den auf Grund von § 95 Satz 1 Nr. 2 bestimmten Dienststellen und bei den in § 91 Abs. 2 genannten Dienststellen werden Personalräte gebildet. Für die im Landesdienst beschäftigten Lehrer werden außerdem - getrennt nach Schulformen und besonderen Einrichtungen des Schulwesens -
1. bei den Mittelbehörden Lehrer-Bezirkspersonalräte und
2. beim Kultusministerium Lehrer-Hauptpersonalräte
gebildet.
Die Bezirkspersonalräte für Lehrer an Sonderschulen sind zugleich Personalräte für die Lehrer an denjenigen Sonderschulen, die nicht der Schulaufsicht durch die Schulämter unterliegen. § 50 Abs. 3 Satz 4 findet keine Anwendung.
(2) Die in der Ausbildung zu einem Lehrerberuf stehenden Beschäftigten gelten als Lehrer der Schulform, für die sie ausgebildet werden oder auf die sich der Schwerpunkt ihrer Ausbildung gemäß § 3 Abs. 4 LABG bezieht. Ausbilder an Studienseminaren gelten als Lehrer der Schulform, für die sie die Lehrbefähigung besitzen oder in der sie vor der Tätigkeit am Studienseminar gemäß § 5 LABG verwendet worden sind.
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