Personalvertretungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen: § .74

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§ 74

Vor Entlassungen ohne Einhaltung einer Frist sowie vor Abmahnungen ist dem Personalrat Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Leiter der Dienststelle hat die beabsichtigte Maßnahme zu begründen. Hat der Personalrat Bedenken, so hat er sie unter Angabe der Gründe dem Leiter der Dienststelle unverzüglich, spätestens innerhalb von drei Arbeitstagen nach seiner Unterrichtung, schriftlich mitzuteilen.


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