Personalvertretungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen: § 117

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§ 117   

(1) Die Vorlage nach § 66 Abs. 5 oder der Antrag des Personalrats nach § 69 Abs. 3 Satz 1 ist an das Ministerium für Wissenschaft und Forschung zu richten, welches endgültig entscheidet.

(2) Das Ministerium für Wissenschaft und Forschung unterrichtet den Personalrat von der beabsichtigten Entscheidung und ihrer Begründung und gibt ihm Gelegenheit zur Stellungnahme hierzu. Sofern der Personalrat Bedenken gegen die Maßnahmen hat, hat er diese innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Aufforderung zur Stellungnahme dem Ministerium für Wissenschaft und Forschung mitzuteilen; eine Abschrift seiner Stellungnahme leitet der Personalrat dem Rektor als dem Leiter seiner Dienststelle zu.

(3) Die §§ 66 Abs. 7 und 78 finden keine Anwendung.


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