Personalvertretungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen: § .79

PDF-SERVICE: Zehn OnlineBücher & eBooks für den Öffentlichen Dienst / Beamtinnen und Beamte zum Komplettpreis von 15 Euro im Jahr Sie können zehn Taschenbücher und eBooks herunterladen, lesen und ausdrucken: Beamtenrecht, Besoldung, Versorgung, Beihilfe sowie Nebentätigkeitsrecht, Tarifrecht, Berufseinstieg und Rund ums Geld im öffentlichen Dienst bzw. Frauen im öffentlichen Dienst >>>mehr Informationen

Zur Übersicht des Landespersonalvertretungsgesetzes von Nordrhein-Westfalen

§ 79

(1) Die Verwaltungsgerichte, im dritten Rechtszug das Bundesverwaltungsgericht, entscheiden in den Fällen der §§ 22, 25 und des § 108 des Bundespersonalvertretungsgesetzes sowie über

1. Wahlberechtigung und Wählbarkeit,

2. Wahl, Zusammensetzung und Amtszeit der Personalvertretungen und der in den §§ 54, 60, 85 und 86 genannten Vertretungen,

3. Zuständigkeit und Geschäftsführung der Personalvertretungen und der in den §§ 54, 60, 85 und 86 genannten Vertretungen,

4. Rechtsstellung der Mitglieder von Personalvertretungen und der in den §§ 54, 60, 85 und 86 genannten Vertretungen,

5. Bestehen oder Nichtbestehen von Dienstvereinbarungen,

6. Streitigkeiten aus § 67.

(2) Die Vorschriften des Arbeitsgerichtsgesetzes über das Beschlußverfahren gelten entsprechend. § 36 der Verwaltungsgerichtsordnung findet Anwendung.


mehr zu: Personalvertretungsgesetz NRW
Startseite | Kontakt | Impressum | Datenschutz
www.besoldung-nordrhein-westfalen.de © 2024