Personalvertretungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen: § 113

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§ 113   

(1) Für Laufbahnbewerber für den höheren und den gehobenen Bibliotheks- und Dokumentationsdienst sowie für Aufstiegsbeamte wird bei der Fachhochschule Köln ein besonderer Personalrat gebildet. Zu den Beamten nach Satz 1 zählen auch die zum Zweck der Ausbildung von anderen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts der Fachhochschule Köln zugewiesenen oder an sie abgeordneten Laufbahnbewerber und Aufstiegsbeamten.

(2) Die Beamten nach Absatz 1 bilden eine besondere Personalversammlung.

(3) Die Laufbahnbewerber für den höheren und den gehobenen Dienst einschließlich der jeweiligen Aufstiegsbeamten bilden im Personalrat je eine Gruppe.


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