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§ 87
(1) Für Lehrer gelten die Vorschriften der Kapitel 1 bis 6, 8, 9 und 11 insoweit, als in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist.
(2) Abweichend von § 8 Abs. 1 handelt für das Kultusministerium noch ein anderer den Hauptpersonalräten benannter Vertreter mit Entscheidungsbefugnis.
(3) Die Vorschriften über die Gruppen gelten nicht. Als Lehrer im Sinne dieses Abschnitts gelten auch die in der Ausbildung zu einem Lehrerberuf stehenden Beschäftigten. Lehrkräfte im Dienst der Landwirtschaftskammer gelten nicht als Lehrer im Sinne dieses Abschnitts.
(4) Abweichend von § 63 treten der Leiter der Dienststelle (§ 95 Satz 1 Nr. 2) und der Personalrat einmal im Schulhalbjahr zu einer gemeinschaftlichen Besprechung zusammen.
(5) Auf Verlangen können allgemeine schulformübergreifende Angelegenheiten zwischen dem Leiter der Dienststelle (§ 95 Satz 1 Nr. 2) und Vertretern aller betroffenen Personalräte gleichzeitig erörtert werden (Sammelerörterung). Dazu entsendet jeder betroffene Personalrat bis zu fünf Vertreter. Die im Personalrat vertretenen Listen sind dabei entsprechend ihrer Mandate anteilig zu berücksichtigen; jede Liste entsendet mindestens einen Vertreter. Alle Vertreter wählen vor Beginn der Besprechung aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden.
(6) Die Absätze 4 und 5 gelten für das Kultusministerium und die bei diesem gebildeten Lehrer-Hauptpersonalräte entsprechend.
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