Personalvertretungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen: § 112

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§ 112   

Für Laufbahnbewerber für den höheren und den gehobenen Bibliotheks- und Dokumentationsdienst sowie für Aufstiegsbeamte gelten die Vorschriften der Kapitel 1 bis 4, 8, 9 und 11 insoweit, als in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist.


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