Zulagen für Beamtinnen und Beamte des Landes Nordrhein-Westfalen

BEHÖRDEN-ABO mit 3 Ratgebern für nur 22,50 Euro: Wissenswertes für Beamtinnen und Beamte, Beamtenversorgungsrecht (Bund/Länder) sowie Beihilferecht in Bund und Ländern. Alle drei Ratgeber sind übersichtlich gegliedert und erläutern auch komplizierte Sachverhalte verständlich geregelt (auch geeignet für Beamtinnen und Beamte sowie Tarifkräfte des Landes Nordrhein-Westfalen)..

Das BEHÖRDEN-ABO >>> kann hier bestellt werden

PDF-SERVICE: 10 Bücher bzw. eBooks zu wichtigen Themen für Beamte und dem Öff. Dienst Zum Komplettpreis von 15 Euro im Jahr können Sie zehn Bücher als eBook herunterladen, auch für Beamtinnen und Beamte sowie Tarifbeschäftigte des Landes  Nordhrein-Westfalen geeignet: Themen der ücher sind: Beamtenrecht, Besoldung, Beihilferecht, Beamtenversorgungsrecht, Rund ums Geld im öff. Dienst, Nebentätigkeitsrecht, Frauen im öff. Dienst. und Berufseinstieg im öff. Dienst. Die eBooks kann man herunterladen, ausdrucken und lesen >>>mehr Informationen 


Zulagen und weitere Informationen

 

Riester Rente, Information für Landesbeamtinnen und -beamte

An dieser Stelle erhalten Sie Informationen zur privaten Altersvorsorge ("Riester Rente") für aktive Beamtinnen und Beamte. >>>Ein Merkblatt des LBV zur Riester Rente erhalten Sie hier.

Die für die Durchführung des Datenaustausches zwischen der Zentralen Zulagenstelle für Altersvermögen -ZfA- und dem LBV NRW notwendige Einverständniserklärung (zugleich Antrag auf Vergabe einer Zulagenummer) >>>finden Sie hier.

Fristen für die Abgabe der Einverständniserklärung

Die Einverständniserklärung muss ab 2019 spätestens bis zum Ablauf des Beitragsjahres beim LBV eingegangen sein (§ 10 a Abs. 1 EStG). Beispielsweise muss für das Beitragsjahr 2021 die Erklärung bis zum 31.12.2021 beim LBV eingehen.

Die Besoldungs- und Kinderdaten sollen jeweils zeitnah - spätestens bis zum Ende des folgenden Kalendervierteljahres- nach Vorlage der Einverständniserklärung an die Zulagenstelle gemeldet werden.

Für die Berechnung der Zulagehöhe sowie des erforderlichen Mindesteigenbeitrags wird u.a. von der ZfA auf der Internetseite www.deutsche-rentenversicherung.de ein >>>Zulagerechner zur Verfügung gestellt.

 

Jubiläumszuwendung

Die Rechtsverordnung über die Gewährung einer Jubiläumszuwendung ist erlassen worden und gilt rückwirkend ab 01.07.2016. Demnach erhalten Beamtinnen und Beamte sowie Richterinnen und Richter bei Vollendung einer 25-, 40- oder 50-jährigen Dienstzeit eine Jubiläumszuwendung, soweit sie das Jubiläum frühestens am 01.07.2016 begangen haben.

Die Beträge der Zuwendung sehen wie folgt aus:
- 25 Jahre Dienstzeit: 300 Euro,
- 40 Jahre Dienstzeit: 450 Euro
- und 50 Jahre Dienstzeit: 500 Euro.

Ihr Anspruch auf eine Jubiläumszuwendung wird von Ihrer zuständigen Dienststelle gegenüber dem LBV gemeldet. Die Zahlung der Zuwendung sowie die notwendige Versteuerung erfolgt vom LBV.

>>>mehr Informationen zur Jubiläumszuwendung finden Sie hier

 

Vermögenswirksame Leistungen (VL)

Wenn Sie "vermögenswirksam" sparen wollen, müssen Sie einige Dinge beachten.

Lassen Sie sich bei einer Bank oder Bausparkasse beraten. Reichen Sie den für den Arbeitgeber bestimmten Antrag auf Überweisung unterschrieben beim Landesamt für Besoldung und versorgung (LBV) ein. Dieser muss die Vertragsnummer, die monatliche Höhe des Sparbetrages und den Vertragsbeginn enthalten.

Höhe der Ihnen zustehenden Leistungen vom Dienstherrn (Arbeitgeber)

Die vermögenswirksame Leistung beträgt bei Vollbeschäftigung 6,65 Euro / monatlich. Teilzeitbeschäftigten wird ab 01.01.2002 die vermögenswirksame Leistung nach dem Verhältnis der ermäßigten zur regelmäßigen Arbeitszeit gezahlt.

Beispiel:

Teilzeitfaktor: 4/5

Vermögenswirksame Leistung: 6,65 Euro x 80 Prozent = 5,32 Euro

Beamtenanwärter (als Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst), deren Anwärterbezüge 971,46 Euro nicht übersteigen, erhalten 13,29 Euro.

 


 

Zulagen und Vergütungen in Nordrhein-Westfalen

Vergütung für nebenamtliche Tätigkeit bzw. Vergütung für nebenamtlichen Unterricht

Die Auszahlung erfolgt grundsätzlich erst nach Eingang der schriftlichen Mitteilung der Dienststelle. Bei ausstehenden Zahlungen richten Sie Ihre Nachfrage daher bitte zunächst an Ihre Dienststelle. Gleiches gilt auch bei Abweichungen zwischen von Ihnen gemeldeten und tatsächlich abgerechneten Beträgen.

Dienst zu ungünstigen Zeiten

>>>Hier die Stundensätze für Dienst zu ungünstigen Zeiten

Mehrarbeitsvergütung

>>>Hier die Stundensätze der Mehrarbeitsvergütung


https://www.finanzverwaltung.nrw.de/sites/default/files/asset/document/mav_betraege_ueberarbeitet.pdf


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