Familienzuschlag in Nordrhein-Westfalen

 

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Familienzuschlag für Beamtinnen und Beamte des Landes Nordrhein-Westfalen

 

Die wichtigsten Informationen zum Familienzuschlag hat das LBV in einem Merkblatt zusammengefasst. Das verschafft Ihnen einein guten Überblick zu den wesentlichen gesetzlichen Regelungen zum Familienzuschlag.

Lesen Sie die folgenden Hinweise in Ihrem eigenen Interesse durch, damit Sie über Ihre Rechte und Pflichten unterrichtet sind.

Zu diesem Merkblatt gehört auch ein „Beiblatt Familienzuschlag“, welches die gesetzlichen Bestimmungen beinhaltet. Darin finden Sie auch ergänzende Hinweise, falls die nachfolgenden grundsätzlichen Ausführungen nur eingeschränkt auf Sie zutreffen oder zusätzliche Regelungen von Bedeutung sind.

 

Änderung beim Kinderanteil im Familienzuschlag ab dem dritten Kind

Das Land NRW hat wirksam ein Alimentationsgesetz verabschiedet, welches sich auf den Kinderanteil im Familienzuschlag auswirkt.

>>>hier weitere Informationen zum Kinderanteil ab dem 3. Kind


Rückwirkende Zahlungen für das laufende Jahr

Für das Jahr 2021 sind rückwirkende Erhöhungen der Bruttobeträge des Kinderanteils im Familienzuschlag ab Januar 2021 für Bezügeempfängerinnen und Bezügeempfänger vorgesehen, wenn sie einen Kinderanteil im Familienzuschlag für mindestens 3 Kinder laufend erhalten bzw. in 2021 für mindestens 1 Monat erhalten haben.

Dazu gehören Personen, die verbeamtet sind, sich im Richterdienst befinden, Versorgungsbezüge erhalten oder während der Ausbildung Unterhaltbeihilfen beziehen.

In diesen Fällen müssen Sie keinen Antrag stellen.

Nachzahlungen für die Jahre 2011 bis 2020

Die Nachzahlungen für das Jahr 2021 sowie für die Jahre 2011 bis 2020 erfolgen voraussichtlich mit den Bezügen für den Monat Dezember 2021.

Vorgesehen sind Nachzahlungen für die Kalenderjahre 2011 bis einschließlich 2020. Allerdings müssen für eine Nachzahlung zwingend bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein.

Anspruch auf eine Nachzahlung besteht ausschließlich dann, wenn ein Antrag/Widerspruch zur Zahlung eines höheren Kinderanteil im Familienzuschlag beim LBV eingereicht worden ist und dieser Antrag/Widerspruch in dem Kalenderjahr eingegangen ist, für welches der Anspruch geltend gemacht worden ist.

Beispiel:
Für eine Nachzahlung des Jahres 2017, muss der entsprechende Antrag bis zum 31.12.2017 eingegangen sein.

Ist Ihr Antrag/Widerspruch hier zeitnah dokumentiert eingegangen, müssen Sie keinen erneuten Antrag stellen.

>>>Die Höhe der Netto-Nachzahlungsbeträge finden Sie hier.

 

Die Nachzahlungen für das Jahr 2021 sowie für die Jahre 2011 bis 2020 erfolgen voraussichtlich mit den Bezügen für den Monat Dezember 2021.

Aktuelle Beträge zum Familienzuschlag in Nordrhein-Westfalen 

Die Regelungen zum Familienzuschlag sind in Bund und Ländern unterschiedlich. Für Nordrhein-Westfalen gelten folgende Beträge:

 

 

 

Familienzuschlag

 

Gültig ab 01.12.2022 (Monatsbetrag in Euro)

 

                                                                                 

    Stufe 1
(§ 43 Absatz 1)
     Stufe 2
(§ 43 Absatz 2)

Besoldungsgruppen A 5 und A 6  

    148,94     285,07

Besoldungsgruppen A 7 und A 8

     147,18     281,71

übrige Besoldungsgruppen

     152,68     285,62

 

 
Bei mehr als einem Kind erhöht sich der Familienzuschlag für das zweite zu berücksichtigende Kind 

 

in den Besoldungsgruppen A 5 und A 6 um 136,13 Euro,
in den Besoldungsgruppen A 7 und A 8 um 134,53 Euro,
in den übrige Besoldungsgruppen um 132,94 Euro.

 

Für das dritte zu berücksichtigende Kind erhöht sich der Familienzuschlag

 

in den Besoldungsgruppen A 5 und A 6 um 839,66 Euro, 
in den Besoldungsgruppen A 7 und A 8 um 834,68 Euro,
in den übrige Besoldungsgruppen um 829,75 Euro.
 

 

Für das vierte zu berücksichtigende Kind erhöht sich der Familienzuschlag

 

in den Besoldungsgruppen A 5 und A 6 um 793,67 Euro, 
in den Besoldungsgruppen A 7 und A 8 um 788,69 Euro,
in den übrige Besoldungsgruppen um 783,76 Euro.

 

Für das fünfte und jedes weitere zu berücksichtigende Kind erhöht sich der Familienzuschlag

 

in den Besoldungsgruppen A 5 und A 6 um 800,67 Euro, 

 

in den Besoldungsgruppen A 7 und A 8 um 795,69 Euro,
in den übrige Besoldungsgruppen um 790,76 Euro.

 

Erhöhungsbetrag für die Besoldungsgruppe A5:

 

Der Familienzuschlag der Stufe 2 erhöht sich für das erte zu berücksichtigende Kind in der Besoldungsgruppe A 5
um 7,60 Euro, ab Stufe 3 für das erte zu berücksichtigende Kind in der Besoldungsgruppe A 5 um 22,78 Euro.

 

Soweit dadurch im Einzelfall die Besoldung hinter derjenigen aus einer niedrigeren Besoldungsgruppe zurückbleibt,
wird der Unterschiedsbetrag zusätzlich gewährt.

 

 

 


 

Ab hier die Tabellenwerte der Vorjahre

 

Familienzuschlag ab 01.01.2018

Monatsbeträge in Euro

Familienschuschlag
      

Stufe 1
(§ 43 Abs. 1) 

Stufe 2
(§ 43 Abs. 2)

 Besoldungsgruppen A 5 bis A 6

134,12

256,74

Besoldungsgruppen A 7 und A 8
übrige Besoldungsgruppen

132,54

137,50

253,72

257,25

 

Bei mehr als einem Kind erhöht sich der Familienzuschlag für das zweite zu berücksichtigende Kind

 - in den Besoldungsgruppen A 5 und A 6 um 122,62 Euro
 - in den Besoldungsgruppen A 7 und A 8 um 121,18 Euro
 - in den übrigen Besoldungsgruppen um 119,75 Euro
Für das dritte und jedes weitere zu berücksichtigende Kind erhöht sich der Familienzuschlag
 - in den Besoldungsgruppen A 5 und A 6 um 377,36 Euro
 - in den Besoldungsgruppen A 7 und A 8 um 372,89 Euro
 - in den übrigen Besoldungsgruppen um 368,44 Euro

Erhöhungsbeträge für Besoldungsgruppen A 5
Der Familienzuschlag der Stufe 2 erhöht sich für das erste zu berücksichtigende Kind um 6,84 ab Stufe 3 für jedes weitere zu berücksichtigende Kind um 20,51 Euro. Soweit dadurch im Einzelfall die Besoldung hinter derjenigen aus einer niedrigeren Besoldungsgruppe zurückbleibt, wird der Unterschiedsbetrag zusätzlich gewährt.


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