Sonderzahlungen für Beamte, Beamtenanwärter und Ruhestandsbeamte des Landes Nordrhein-Westfalen

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Sonderzahlungen für Beamtinnen und Beamte, Beamtenanwärterinnen und Beamtenanwärter sowie Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger des Landes Nordrhein-Westfalen

Für Beamtinnen und Beamte wurde bereits vor der Föderalismusreform 2006 mit dem Besoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetz 2003/2004 sogenannte „Öffnungsklauseln“ für die Zahlung von Sonderzahlungen beschlossen.

Damit konnten Bund und Länder abweichend von der bis dahin einheitlichen Regelung eines gleich hohen Weihnachtsgeldes selbstständig regeln, ob und in welcher Höhe sie solche „Sonderzahlungen“ gewähren wollen.

Die Mehrheit der Länder hat den gesetzlichen Spielraum genutzt und entsprechende Kürzungen bzw. Streichungen beim Weihnachts- und Urlaubsgeld vorgenommen.

Welche Sonderzahlungen das Land NRW zahlt, finden Sie hier in der Übersicht: 

 

Bereich

Sonderzahlungen für Beamtinnen und Beamte in Bund und Ländern

Nordrhein-Westfalen

Integration der Sonderzahlung in das Grundgehalt zum 1.1.2017
Monatliche Erhöhung bei Beamten A 2 bis A 6: 5%, A 7 bis A 8: 3,75%,
A 9 bis A 16 und B, R, W, H, C: 2,5 %
Monatliche Erhöhung bei Versorgungsempfängern A 2 bis A 6; 5 %, A 7
bis A 8: 3,25 %, A 9 bis A 16 und B, R, W, H, C: 1,83 % (faktorisiert)

 


Red 20210101 / UT RUS 2021 20210322 

 

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