Landesbeamtengesetz Nordrhein-Westfalen: § 93 Zusatz zur Amtsbezeichnung

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§ 93 Zusatz zur Amtsbezeichnung  

Eine Amtsbezeichnung, die herkömmlich für ein Amt verwendet wird, das eine bestimmte Befähigung voraussetzt und einen bestimmten Aufgabenkreis umfaßt, darf nur einem Beamten verliehen werden, der ein solches Amt bekleidet. Die Amtsbezeichnung der Beamten der Gemeinden, der Gemeindeverbände und der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts darf nicht zu einer Verwechselung mit einer Amtsbezeichnung für Beamte des Landes führen. Sie soll einen auf den Dienstherrn hinweisenden Zusatz erhalten; einer Amtsbezeichnung für Beamte des Landes darf sie nur nachgebildet werden, wenn die Ämter nach ihrem Inhalt gleichwertig sind.


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