Landesbeamtengesetz Nordrhein-Westfalen: § 75a Dienstaufgabe als Nebentätigkeit

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§ 75a Dienstaufgabe als Nebentätigkeit

Übt ein Beamter eine Tätigkeit, die zu seinen dienstlichen Aufgaben (Hauptamt, Nebenamt) gehört, wie eine Nebenbeschäftigung gegen Vergütung aus, so hat er die Vergütung an den Dienstherrn abzuführen.


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