Landesbeamtengesetz Nordrhein-Westfalen: § 60 Folgen aus Übernahme oder Ausübung eines Mandats

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§ 60 Folgen aus Übernahme oder Ausübung eines Mandats    

(1) Die beamtenrechtlichen Folgen, die sich aus der Übernahme oder Ausübung eines Mandats im Europäischen Parlament, im Bundestag, im Landtag oder in der Vertretungskörperschaft einer Gemeinde, eines Gemeindeverbandes oder einer sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts ergeben, werden unbeschadet der Vorschriften des § 8 a, des § 31 Nr. 3, des § 101 Abs. 3 und 4 und des § 225 in besonderen Gesetzen und Verordnungen geregelt.

(2) Für einen Beamten, der in die gesetzgebende Körperschaft eines anderen Landes gewählt worden und dessen Amt kraft Gesetzes mit dem Mandat unvereinbar ist, gelten § 16 Abs. 3 und die §§ 32 bis 34 des Abgeordnetengesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen entsprechend. Einem in die gesetzgebende Körperschaft eines anderen Landes gewählten Beamten, dessen Amt mit dem Mandat vereinbar ist, ist zur Ausübung des Mandats auf Antrag

1. Teilzeitbeschäftigung in der Weise zu bewilligen, daß die Arbeitszeit bis auf dreißig vom Hundert der regelmäßigen Arbeitszeit ermäßigt wird, oder

2. ein Urlaub ohne Leistungen des Dienstherrn zu gewähren;

der Antrag soll jeweils für einen Zeitraum von mindestens sechs Monaten gestellt werden. In den Fällen des Satzes 2 ist § 16 Abs. 3, im Falle der Nummer 2 ferner § 34 Abs. 1, 3 und 4 des Abgeordnetengesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen sinngemäß anzuwenden.


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