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§ 16 Vorschriften über Ausbildung und Prüfung der Beamten
(1) Laufbahnbewerber leisten einen Vorbereitungsdienst im Beamtenverhältnis auf Widerruf nach § 5 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe a; soweit der Vorbereitungsdienst auch Voraussetzung für die Ausübung eines Berufes außerhalb des öffentlichen Dienstes ist, kann in den Rechtsverordnungen nach Absatz 2 oder durch Gesetz bestimmt werden, dass er in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis außerhalb des Beamtenverhältnisses abgeleistet wird. Auf Laufbahnbewerber, die ihren Vorbereitungsdienst in einem solchen öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis ableisten, finden die für Beamte im Vorbereitungsdienst geltenden Vorschriften mit Ausnahme der §§ 6 Abs. 1, 61, 88, 95 und 96 entsprechende Anwendung, soweit nicht durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes etwas anderes bestimmt wird. Sie sind zu Beginn der Ausbildung nach § 1 des Verpflichtungsgesetzes vom 2. März 1974 (BGBl. I S. 469, 547) in der jeweils gültigen Fassung auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer
Obliegenheiten zu verpflichten.
(2)Die Ministerien erlassen für ihren Geschäftsbereich und für die ihrer Aufsicht unterstehenden Gemeinden, Gemeindeverbände und sonstigen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts im Einvernehmen mit dem Innenministerium und dem Finanzministerium zur Ausführung der Bestimmungen nach § 15 Abs. 1 Nr. 2, 3 und 8 und nach Maßgabe der Laufbahnverordnung Vorschriften über die Ausbildung und Prüfung der Beamten durch Rechtsverordnung. Dabei sollen insbesondere geregelt werden
1. die Voraussetzungen für die Zulassung zum Vorbereitungsdienst,
2. der Inhalt und das Ziel der Ausbildung während des Vorbereitungsdienstes,
3. die Dauer und die Ausgestaltung des Vorbereitungsdienstes,
4. die Art und der Umfang der theoretischen und der praktischen Ausbildung,
5. die Anrechnung von förderlichen Zeiten auf den Vorbereitungsdienst,
6. die Beurteilung der Leistungen während des Vorbereitungsdienstes,
7. die Art und die Zahl der Prüfungsleistungen,
8. das Verfahren der Prüfung,
9. die Berücksichtigung von Leistungen nach Nummer 6 bei der Festlegung des Prüfungsergebnisses.
10. die Prüfungsnoten, die eine nach der Leistung des Kandidaten abgestufte Beurteilung ermöglichen,
11. die Ermittlung und die Feststellung des Prüfungsergebnisses,
12. die Bildung der Prüfungsausschüsse.
13. die Wiederholung von Prüfungsleistungen und der gesamten Prüfung.
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