Landesbeamtengesetz Nordrhein-Westfalen: § 110 Aufgaben

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§ 110 Aufgaben  

(1) Der Landespersonalausschuß entscheidet darüber, ob

1. in Einzelfällen oder allgemein Ausnahmen zugelassen werden

a) nach § 23 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 7, § 24 Satz 3, § 25 Abs. 5, 25a Abs. 4 und § 25b Abs. 2,

b) nach § 8 Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 3, § 9 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 4 Satz 3 sowie § 10 Abs. 6 Satz 1 Halbsatz 2 des Disziplinargesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen,

c) von Vorschriften der Verordnungen nach § 15 Abs. 1 und § 187 Abs. 1, soweit diese die Entscheidung dem Landespersonalausschuß vorbehalten,

und

2. andere Bewerber die erforderliche Befähigung besitzen (§ 22 Abs. 3).

(2) Der Landespersonalausschuß wirkt mit bei der allgemeinen Anerkennung von Prüfungen. Er kann Vorschläge zur Änderung beamtenrechtlicher Vorschriften und ihrer Handhabung machen.

(3) Die Landesregierung kann dem Landespersonalausschuß durch Rechtsverordnung weitere Aufgaben übertragen. Der Landespersonalausschuß kann nach Maßgabe der Rechtsverordnung solche Aufgaben durch einen von ihm zu bestellenden Ausschuß wahrnehmen lassen, dessen Mitglieder nicht dem Landespersonalausschuß angehören müssen; für diesen Ausschuß gilt § 107 Satz 2, für seine Mitglieder § 109 Abs. 1 Satz 1 und 2, Abs. 2 und 3 entsprechend.

(4) Über die Durchführung der Aufgaben hat der Landespersonalausschuß die Landesregierung jeweils zum Ablauf des in § 108 Abs. 3 Satz 1 genannten Zeitraums zu unterrichten.


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