Landesbeamtengesetz Nordrhein-Westfalen: § 109 Unabhängigkeit, Ausscheiden der Mitglieder

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§ 109 Unabhängigkeit, Ausscheiden der Mitglieder  

(1) Die Mitglieder des Landespersonalausschusses sind unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen. Sie üben ihre Tätigkeit innerhalb dieser Schranken in eigener Verantwortung aus. Die berufenen ordentlichen Mitglieder und ihre Stellvertreter scheiden aus dem Landespersonalausschuß außer durch Zeitablauf (§ 108 Abs.3) oder durch Beendigung des Beamtenverhältnisses zu einem der in § 2 bezeichneten Dienstherren nur unter den gleichen Voraussetzungen aus, unter denen Mitglieder einer Kammer oder eines Senats für Disziplinarsachen wegen rechtskräftiger Verurteilung im Strafverfahren oder im Disziplinarverfahren ihr Amt verlieren; § 63 findet keine Anwendung.

(2) Die Mitglieder des Landespersonalausschusses dürfen wegen ihrer Tätigkeit weder dienstlich gemaßregelt noch benachteiligt werden.

(3) § 91 Abs. 1 gilt entsprechend, wenn ein Mitglied des Landespersonalausschusses in Ausübung seiner Tätigkeit im Landespersonalausschuß einen Schaden erleidet. Erleidet ein Mitglied des Landespersonalausschusses in Ausübung oder infolge seiner Tätigkeit im Landespersonalausschuß einen Unfall, so gelten die Vorschriften des Beamtenversorgungsgesetzes über die Unfallfürsorge entsprechend.


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